AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Softec GmbH
Stand: März 2026

1. Geltung und Form
Alle unsere, auch zukünftigen, Angebote, Aufträge und Leistungen, im Folgenden als „Leistung“ bezeichnet, erfolgen ausschließlich aufgrund unserer AGB. Unsere AGB sind Bestandteil aller Verträge mit uns und haben auch dann Gültigkeit, wenn nicht jeweils besonders auf sie Bezug genommen wird.

Für bestimmte Leistungsarten gelten vorrangig vor diesen AGB die jeweiligen Besonderen Bedingungen. Ergänzend finden in diesen Fällen diese AGB-Anwendung, soweit die Besonderen Bedingungen keine speziellen oder abweichenden Regelungen enthalten.

Unsere AGB gelten, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

Unsere AGB gelten ausschließlich. AGB des Kunden finden keine Anwendung, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. AGB des Kunden werden weder durch eine vorbehaltslose Auftragsannahme noch durch Durchführung eines Auftrages Vertragsinhalt.

Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt solcher Vereinbarungen ist unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Kündigung, Rücktritt oder Minderung), bedürfen der Textform (z.B. Brief, E-Mail), es sei denn, es ist ausdrücklich die Schriftform vereinbart. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Textformerfordernis. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise bleiben hiervon unberührt.

Die gesetzlichen Vorschriften finden ergänzend zu diesen AGB Anwendung, soweit sie in diesen AGB nicht abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

2. Vertragsschluss und Vertragsinhalt
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Die Bestellung des Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Wir sind berechtigt, das Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen anzunehmen, es sei denn, wir haben eine abweichende Vereinbarung mit dem Kunden getroffen.

Ein Vertrag, auch bei mündlichem Auftrag, kommt durch unsere Auftragsbestätigung, durch einen in Textform abgeschlossenen Vertrag oder Durchführung der Leistung zustande. Mündliche und telefonische Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit unserer Bestätigung in Textform.

Umfang und Gegenstand der Leistung ergeben sich ausschließlich aus der Auftragsbestätigung oder aus dem in Textform abgeschlossenen Vertrag. Enthält die Auftragsbestätigung oder der Vertrag Abweichungen zur Kundenbestellung, so gilt das Einverständnis des Kunden als gegeben, sofern er die Leistung vorbehaltlos entgegennimmt und nicht unverzüglich schriftlich widerspricht.

Unsere Angebote, Auftragsbestätigungen und Verträge beruhen auf Angaben des Kunden, ohne Kenntnis der Verhältnisse, Vorgaben und Normen beim Kunden.

Leistungsänderungen durch den Kunden nach Vertragsschluss berechtigen uns zur Preisanpassung und Leistungszeitverlängerung.

Offensichtliche Irrtümer, insbesondere Schreib-, Rechen- und Kalkulationsfehler sind unverbindlich und begründen keinen Anspruch. Eine Garantie übernehmen wir nur, wenn wir sie ausdrücklich und schriftlich als solche bezeichnen.

Sollten wir während der Leistungserbringung feststellen, dass diese technisch und/oder prozesssicher nicht durchführbar ist oder spezifische Anforderungen der Leistung modifiziert werden müssen, werden wir den Kunden informieren und soweit möglich Alternativvorschläge unterbreiten (change request). Für diesen Zweck übergeben wir dem Kunden ein ergänzendes Angebot. Der Kunde muss unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb 10 Arbeitstagen ab Erhalt des Angebots mitteilen, ob er der Änderung zustimmt. Sollte keine Einigung erzielt werden, können beide Parteien vom Vertrag zurücktreten. Unsere bis dahin angefallenen Kosten sind zu erstatten; Schadensersatzansprüche des Kunden hieraus sind ausgeschlossen.

3. Preise, Zahlung
Falls nicht anders vereinbart, gelten unsere zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Alle Preise verstehen sich ohne Nebenleistungen wie z.B. Schulung, Fahrkosten und sonstige Aufwendungen.

Falls fehlende Informationen, unklare Zielsetzung oder Aufgabenstellung zu einem Mehraufwand bei uns führen, wird dieser Mehraufwand gemäß unseren aktuellen Preisen gesondert in Rechnung gestellt, sofern der Kunde trotz Aufforderung die fehlenden Angaben nicht korrigiert oder ergänzt.

Rechnungen sind ohne jeden Abzug sofort fällig. Für die Rechtzeitigkeit einer Zahlung ist die Gutschrift auf unserem Konto maßgeblich. Bei Zahlungsverzug werden Rabatte und sonstige Vergünstigungen hinfällig. Zudem werden Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 BGB) fällig. Der kauf-männische Fälligkeitszins (§ 353 HGB) bleibt hiervon unberührt.

Bei Zahlungsverzug oder begründeten Zweifeln an der Leistungsfähigkeit des Kunden können wir Vorauszahlung verlangen und/oder ein Zurückbehaltungsrecht bzgl. weiterer Leistung geltend machen.

Dem Kunden stehen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt, unbestritten ist oder auf Mängelansprüchen beruht.

Wir sind berechtigt, die Vergütung für laufende Leistungen sowie wiederkehrende Lizenzgebühren mit einer Frist von drei Monaten in Textform gegenüber dem Kunden zu erhöhen. Die Erhöhung wird mit Wirkung zum Beginn des nächsten Berechnungszeitraums, mit Rechnungsstellung oder zu dem in der Mitteilung genannten Zeitpunkt wirksam. Einmalbeträge für noch nicht bestellte Software oder sonstige Leistungen können wir ohne Einhaltung einer Frist erhöhen. Eine Senkung allgemein gültiger Preise oder Gebühren geben wir an den Kunden weiter. Die Preis- oder Gebührensenkung betrifft nur solche Vergütungen, die erst bei oder nach deren Inkrafttreten fällig werden.

4. Leistungserbringung
Leistungsort ist, sofern nicht anders vereinbart, unser Sitz. Schriftlich oder mündlich zugesagte Leistungszeiten oder Termine sind nur annähernd, es sei denn, es ist ausdrücklich und schriftlich ein fester Leistungstermin zugesagt. Leistungszeiten beginnen mit Zugang der Auftragsbestätigung oder mit dem Abschluss des in Textform abgefassten Vertrages, nicht jedoch bevor alle kaufmännischen und technischen Fragen geklärt sind oder eine geforderte Vorauszahlung gutgeschrieben wurde.

Im Zuge der ständigen Produktweiterentwicklung und Verbesserung (Releases) unserer Software behalten wir uns Verbesserungen und geringfügige Änderungen der Leistungen vor, sofern dies für den Kunden zumutbar ist.

Der Kunde hat sich über die wesentlichen Funktionsmerkmale der Software informiert und geprüft, dass diese seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Bei Zweifelsfragen verpflichtet sich der Kunde, vor Vertragsschluss eine Beratung durch unsere Mitarbeiter oder durch fachkundige Dritte in Anspruch zu nehmen. Die Voraussetzungen hinsichtlich der technischen Einsatzumgebung der überlassenen Software, insbesondere bezüglich der vom Kunden bereitzustellenden Soft- und Hardware (z. B. Datenbank, Betriebssystem, Prozessorleistung), teilen wir auf Anfrage mit.

Der Eintritt eines Leistungsverzuges bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich.

Höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen und sonstige von uns nicht verschuldete Umstände, insbesondere Streik, Pandemie, Epidemie, Betriebsstörungen, fehlende Genehmigungen, Unruhen, Embargos, die die eigene Leistung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen, befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkung von der Leistungspflicht. Für Verzögerungen oder Unmöglichkeit aufgrund dieser Ereignisse haften wir nicht.

5. Mitwirkungspflichten des Kunden
Der Kunde hat unsere Leistung durch aktive und angemessene Mitwirkungshandlungen zu fördern. Er erkennt seine Mitwirkungspflichten als wesentliche Voraussetzung für unsere Leistungserbringung und damit als seine vertraglichen Pflichten an. Der Kunde ist verpflichtet, uns alle zur Vertragserfüllung erforderlichen Mitwirkungshandlungen unentgeltlich zu erbringen.

Der Kunde hat insbesondere folgende Mitwirkungspflichten:

– Der Kunde stellt rechtzeitig und im erforderlichen Umfang Mitarbeiter, geeignete Arbeitsräume, das notwendige EDV‑Umfeld, Telekommunikationseinrichtungen sowie relevante Daten bereit und wirkt bei Spezifikationen, Tests, Abnahmen und vergleichbaren Tätigkeiten mit. Der Kunde stellt sicher, dass seine Mitarbeiter über die für diese Mitwirkungshandlungen erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen. Erbringt ein Mitarbeiter des Kunden die erforderliche Leistung nicht, hat der Kunde unverzüglich geeignete zusätzliche oder andere Mitarbeiter als Ersatz zu benennen.

– Der Kunde benennt uns schriftlich einen Ansprechpartner sowie einen Stellvertreter nebst Kontaktdaten (Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse), unter denen deren Erreichbarkeit sichergestellt ist. Der benannte Ansprechpartner muss befugt und in der Lage sein, für den Kunden erforderliche Entscheidungen zu treffen oder unverzüglich herbeizuführen. Der Kunde stellt sicher, dass der Ansprechpartner eine gute Kooperation mit unserem Ansprechpartner gewährleistet.

– Der Kunde hat uns rechtzeitig alle Informationen bereitzustellen, die für die Durchführung des Vertrags erforderlich sind. Er ist verpflichtet, Arbeitsergebnisse zeitnah zu prüfen und etwaige Störungen oder Mängel unverzüglich unter genauer Beschreibung des Mangels zu rügen.

– Der Kunde testet die Software vor Beginn der operativen Nutzung gründlich auf Mangelfreiheit sowie auf Verwendbarkeit in seiner konkreten Einsatzsituation. Dies gilt gleichermaßen für Software, die der Kunde im Rahmen von Gewährleistung oder Wartung erhält. Der Kunde hat zudem angemessene Vorkehrungen für den Fall zu treffen, dass die Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß funktioniert, insbesondere durch regelmäßige Datensicherungen sowie durch laufende Überprüfung der Ergebnisse.

– Der Kunde trägt sämtliche Nachteile und Mehrkosten, die aus einer Verletzung seiner Mitwirkungspflicht entstehen.

Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Leistung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen zu verlangen. Der Mehraufwand, insbesondere Personal- und Sachmittelkosten, berechnen wir zu unseren vereinbarten Preisen, oder in Ermangelung einer Vereinbarung zu unseren aktuellen Preisen.

6. Eigentumsrechte, Immaterialgüterrechte, Nutzungsrechte
Wir behalten uns an sämtlichen Arbeitsergebnissen, an der Software sowie an allen dem Kunden überlassenen Plänen, Daten, Spezifikationen, Zeichnungen, Kostenvoranschlägen, Informationen körperlicher und unkörperlicher Art u. ä. alle Rechte, insbesondere Eigentums- und Urheberrechte sowie sonstige Immaterialgüterrechte, vor. Dies gilt auch dann, wenn die Software oder Arbeitsergebnisse nach Vorgaben des Kunden erstellt wurden oder unter Mitwirkung des Kunden entstanden sind. Vervielfältigung oder Überlassung an Dritte sind untersagt. Mit Zahlung der entsprechenden Vergütung erhält der Kunde an der ihm überlassenen Software die in § 3 der „Besonderen Bedingungen für Standard- Software-Lizenzen“ genannten nicht ausschließlichen Nutzungsrechte.

7. Mängelrechte
Ist der Kunde Kaufmann, so hat er die erhaltene Leistung unverzüglich nach Erhalt sorgfältig zu untersuchen. Mängel sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen („Rüge“). Im Übrigen gilt § 377 HGB. Unterbleibt die Anzeige, so gilt die Leistung als einwandfrei und der Bestellung entsprechend, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Solche Mängel sind unverzüglich nach deren Entdeckung anzuzeigen.

Der Kunde trifft im Rahmen des Zumutbaren alle erforderlichen Maßnahmen zur Feststellung, Eingrenzung und Dokumentation von Mängeln. Hierzu gehören insbesondere die Erstellung eines aussagekräftigen Mängelberichts, die Bereitstellung von Systemprotokollen und Speicherauszügen sowie der betroffenen Eingabe‑ und Ausgabedaten, Zwischen‑ und Testergebnisse und sonstiger zur Veranschaulichung des Mangels geeigneter Unterlagen. Im Gewährleistungsfall überlässt uns der Kunde sämtliche verfügbaren Informationen.

Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung des Produkts getroffene Vereinbarung. Als Beschaffenheitsvereinbarung in diesem Sinne gelten alle Produktbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht.

Wir gewährleisten, dass die Software die in der dazugehörigen Dokumentation beschriebenen Funktionen im Wesentlichen erfüllt, sofern die Software gemäß den vertraglich vereinbarten Voraussetzungen und Betriebsbedingungen (z.B. Betriebssystem) genutzt wird. Wir übernehmen jedoch keine Gewähr, dass die Programmfunktionen der Software den individuellen Anforderungen des Kunden entsprechen oder dass die Software mit der beim Kunden vorhandenen sonstigen Softwareumgebung kompatibel ist. Wir übernehmen keine Gewähr für die Einhaltung etwaiger besonderer für den Betrieb des Kunden geltenden Normen. Der Kunde ist verpflichtet, uns vor Vertragsschluss auf solche Normen hinzuweisen.

Die Leistung darf nur in demjenigen Staat Verwendung finden, für die sie bestellt ist. Eine Haftung für die Verletzung von Schutzrechten außerhalb Deutschlands erfolgt nur bei gesonderter schriftlicher Vereinbarung.

Durch Verhandlung über Rügen verzichten wir nicht auf den Einwand, dass diese Rügen unbegründet oder sonst ungenügend sind. Maßnahmen zur Schadensminderung gelten nicht als Mangelanerkenntnis.

Ist die Leistung mangelhaft, erfüllen wir unsere Verpflichtung zur Nacherfüllung nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Bereitstellung einer mangelfreien Leistung (Nachlieferung). Wir können eine Art der Nacherfüllung oder die gesamte Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Der Kunde hat uns zur Nacherfüllung die erforderliche Zeit, Gelegenheit und Zugriffsmöglichkeit zu geben; anderenfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit.

Als Nachbesserung gilt, wenn wir dem Kunden vorübergehende Lösungen zur Verfügung stellen, sofern diese den Mangel beseitigen. Gleiches gilt, wenn der Mangel durch eine abweichende Nutzung des Produkts umgangen werden kann, sofern der Kunde das Produkt weiterhin zumutbar nutzen kann.

Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Preis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Preises zurückzubehalten.

Bessert der Kunde oder ein Dritter nach, ohne dass er uns zuvor die Möglichkeit zur Nacherfüllung gegeben hat, so übernehmen wir keine Haftung für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für Änderungen an der Leistung ohne unsere Einwilligung, es sei denn der Mangel beruht nicht darauf.

Der Kunde haftet für unberechtigte Mängelrügen, insbesondere wenn die Ursache des Mangels in seinem Verantwortungsbereich liegt und er dies mindestens fahrlässig nicht erkannt hat. Aufwendungen, die im Rahmen der Mängelhaftung nicht von uns zu verantworten sind, werden gemäß unseren aktuellen Preisen berechnet.

Erst wenn eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften zurücktreten oder den Preis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe nachfolgender Ziff. 8 und 9.

8. Haftung
Soweit sich aus diesen AGB nichts anderes ergibt, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Wir haften auf Schadensersatz im Rahmen der Verschuldungshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen, nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflicht ist eine Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflicht ist unsere Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Die Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben.

Die Haftungsbeschränkungen gemäß vorstehendem Absatz 2 gelten nicht bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie und bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

Der Kunde ist verpflichtet, in branchen- und strukturüblichem Umfang eigene Versicherungen zu unterhalten (z.B. insbesondere Betriebsausfallversicherung). Ein eventuelles Mitverschulden muss sich der Kunde anrechnen lassen.

Der Kunde ist für eine regelmäßige Sicherung seiner Daten verantwortlich. Für fahrlässig verursachte Schäden aus Datenverlust entfällt unsere Haftung, wenn der Kunde nicht sichergestellt hat, dass diese Daten aus Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.

Der Kunde kann wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben.

9. Verjährung
Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Unberührt bleiben gesetzliche zwingende Sonderregelungen zur Verjährung, insbesondere § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB., Abs. 3, § 444 BGB.

Schadensersatzansprüche des Kunden im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung des Lebens, Körpers und der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Leistung beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen.

10. Schutzrechte
Der Kunde trägt die Verantwortung für alle von ihm bereitgestellten Werke (z.B. Fotos, Logos, Zeichnungen etc.) und gemachten Vorgaben, die in unsere Leistung eingebracht oder bearbeitet werden. Der Kunde hat sicherzustellen, dass er alle relevanten Rechte für die Durchführung der Leistung hat.

Falls wir aufgrund einer ausdrücklichen, schriftlichen Vereinbarung die rechtliche Verantwortung für Schutzrechte Dritter tragen und durch die vertragsgemäße Nutzung der Leistung Schutzrechte Dritter im Inland verletzt werden, werden wir nach unserer Wahl und auf unsere Kosten entweder ein Nutzungsrecht für den Kunden erwirken oder die Leistung so ändern, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden oder durch eine schutzrechtskonforme Leistung austauschen. Ist uns dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu.

Die Verpflichtung gemäß vorstehendem Absatz besteht nur, soweit der Kunde uns unverzüglich schriftlich von geltend gemachten Ansprüchen unterrichtet, eine Verletzung nicht anerkennt, uns die Entscheidung über die Abwehr der Ansprüche überlasst und uns alle zur Verteidigung gegen einen solchen Anspruch vorhandenen und vernünftigerweise erforderlichen Informationen und Unterstützungshandlungen zur Verfügung stellt.

Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, wenn der Kunde bei der Abwehr solcher Ansprüche Dritter und der Minderung möglicher Schäden nicht im Einvernehmen mit uns handelt. Stellt der Kunde die Nutzung der Leistung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, sofern der Kunde die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat oder diese durch spezielle Vorgaben des Kunden, durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung oder durch Veränderungen der Leistung seitens des Kunden oder deren Einsatz zusammen mit von uns nicht gelieferten Leistungen verursacht wird. Der Kunde stellt uns von allen Forderungen Dritter frei und trägt die Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung, die von Dritten wegen der Schutzrechtsverletzung gegen uns geltend gemacht werden.

11. Vertraulichkeit und Datenschutz
Der Kunde ist verpflichtet, alle Informationen, die im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vertrag und dessen Durchführung stehen, insbesondere Know-how, Preise, geheim zu halten und ausschließlich für die in dem jeweiligen Vertrag beschriebenen Zwecke zu verwenden. Der Kunde ist verpflichtet, die Geheimhaltung gegenüber Dritten auch durch seine Mitarbeiter sicherzustellen.

Der Kunde wird ohne unsere ausdrückliche, schriftliche Einwilligung keine Informationen, Dokumentationen oder sonstige Unterlagen an Dritte weitergeben oder sonst zugänglich machen.

Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht, wenn die Informationen und Unterlagen bei Vertragsabschluss bereits allgemein bekannt waren oder nachträglich ohne Verstoß gegen die vorstehende Geheimhaltungspflicht allgemein bekannt werden, oder die der Kunde ohne Verwertung geheim zu haltender Unterlagen oder Kenntnisse entwickelt hat. Diese Verpflichtung gilt auch dann nicht, wenn der Kunde zur Offenlegung gesetzlich oder durch behördliche oder gerichtliche Anordnung verpflichtet ist. Der Nachweis für das Vorliegen der in diesem Absatz genannten Ausnahmen obliegt der Partei, die sich auf die Ausnahme beruft.

Die Geheimhaltungsverpflichtung bleibt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses bestehen.

Die Parteien werden die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einhalten und ihren Mitarbeitern deren Einhaltung auferlegen. Sollte sich herausstellen, dass die Zusammenarbeit zwischen den Parteien im Hinblick auf personenbezogene Daten den Abschluss zusätzlicher Vereinbarungen über den Datenschutz (z.B. einer Auftragsverarbeitungsvereinbarung gemäß Art. 28 DSGVO) erforderlich macht, wird der Kunde eine solche Vereinbarung schließen und die darin niedergelegten Pflichten einhalten, soweit dies erforderlich ist, um die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung der Daten zu gewährleisten.

12. Nutzungsrechte bei Standard-Software-Lizenzen
Der Kunde erhält aufschiebend bedingt mit der Bezahlung der hierfür vereinbarten Vergütung ein einfaches Nutzungsrecht an der Software. Er darf die Software nur in dem Umfang nutzen, der vertraglich festgelegt ist. Die Nutzungsbefugnis ist auf die im Vertrag genannte Software beschränkt, auch wenn der Kunde technisch auf andere Softwarebestandteile zugreifen kann. Der Kunde erhält die Nutzungsbefugnis bei der Vertragsart Lizenz-/Kaufvertrag oder Werkvertrag grundsätzlich auf unbeschränkte Zeit wie folgt:

– Wir räumen dem Kunden ein nicht ausschließliches, zeitlich unbefristetes und nicht übertragbares Nutzungsrecht ein, das in der Regel auf das im Einzelvertrag bezeichnete System beschränkt ist und ihm erlaubt, die Software in seinem Unternehmen für eigene Zwecke und wie im jeweiligen Einzelvertrag beschrieben zu nutzen. Der Kunde darf die Software in den Arbeitsspeicher und auf die Festplatten der vertraglich bestimmten Art und Anzahl von Rechnern innerhalb des definierten Netzwerkes laden („bezeichnetes System“) und dort nutzen. Hierbei ist er berechtigt, die Software im Rahmen der vertragsgemäßen Nutzung zu vervielfältigen und die Dokumentation zu verwenden.

– Bei Testinstallationen beschränken sich die Nutzungsbefugnisse des Kunden auf Handlungen, die der Feststellung des Zustands der Software und ihrer Eignung für den Betrieb des Kunden dienen. Insbesondere sind Bearbeitungen, Dekompilierungen, ein produktiver Betrieb der Software sowie die Vorbereitung eines produktiven Betriebs unzulässig.

– Die Vermietung, Überlassung oder Nutzung durch oder für Dritte, Timesharing, Nutzung im Rahmen von Online‑Service‑Leistungen (ASP), Rechenzentrums‑ oder Out-sourcing‑Betrieb sowie jede sonstige entgeltliche oder unentgeltliche Nutzung der Software für Dritte oder die Unterlizenzierung (Einräumung von Nutzungsrechten an Dritte ohne Aufgabe der eigenen Lizenz) bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.

– Der Kunde darf Datensicherung nach den Regeln der Technik betreiben und hierfür die notwendigen Sicherungskopien der Software erstellen. Eine Sicherungskopie auf einem beweglichen Datenträger ist als solche zu kennzeichnen und mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen. Der Kunde darf Urheberrechtsvermerke oder sonstige der Programmidentifikation dienenden Merkmale nicht verändern oder entfernen.

– Der Kunde darf Änderungen, Erweiterungen und Umarbeitungen der Software nur an den hierfür von uns vorgesehenen Stellen durchführen und im Übrigen nur insoweit, wie es nach dem Urheberrechtsgesetz zulässig ist.
Vor einer Dekompilierung zum Zweck der Herstellung der Interoperabilität fordert der Kunde uns schriftlich und mit angemessener Frist auf, die hierfür notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Erst nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Kunde im gesetzlichen Rahmen zur Dekompilierung berechtigt.

– Vor der Einschaltung von Dritten in die unter Ziff. 12 aufgeführten Nutzungshandlungen hat der Kunde von diesen eine schriftliche Erklärung einzuholen, dass sie sich uns gegenüber zur Einhaltung der in diesen Bedingungen festgelegten Regeln verpflichten.

Erhält der Kunde, z. B. im Rahmen der Nachbesserung oder der Wartung, Software, die früher überlassene Software ersetzt, so erlöschen in Bezug auf die zuvor überlassene und nun ersetzte Software seine Befugnisse nach dieser Ziff. 12, sobald er die neue Software produktiv nutzt.

Wenn wir Änderungen oder Erweiterungen der Software im Auftrag des Kunden durchführen, hat dieser an diesen dieselben Nutzungsrechte wie an der Standard‑Software von uns und insbesondere kein Recht zur Unterlizenzierung an Dritte.

Jede Nutzung der Software, die über die Regelungen in diesen allgemeinen Bedingungen oder des maßgeblichen Vertrages hinausgeht, bedarf unserer schriftlichen Zustimmung. Erfolgt die Nutzung ohne diese Zustimmung, so stellen wir die für die weitergehende Nutzung anfallende Vergütung gemäß den jeweils gültigen Preislisten in Rechnung. Schadensersatz bleibt vorbehalten.

Der Kunde ist verpflichtet, jede Veränderung, die seine Nutzungsberechtigung oder die Vergütung betrifft (z. B. drohende Unterlizenzierung), uns im Voraus schriftlich anzuzeigen.

13. Schlussbestimmungen, Rechtswahl, Gerichtsstand
Diese AGB gelten auch für die mit dem Kunden verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG. Der Kunde hat diese AGB seinen verbundenen Unternehmen aufzuerlegen.

Der Kunde ist nicht berechtigt, Rechte aus diesem Vertrag ohne unsere Zustimmung auf Dritte zu übertragen. § 354 a HGB bleibt unberührt.

Sofern die Leistung Export- und/oder Importbeschränkungen unterliegt, hat der Kunde diese einzuhalten.

Unser Geschäftssitz ist, auch für Gewährleistungsansprüche, Erfüllungsort.

Ist der Vertrag oder die AGB in verschiedenen Sprachen abgefasst, hat im Zweifel die deutsche Fassung Vorrang.

Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrecht.

Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher, auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Sitz. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen berechtigt, Klage am Erfüllungsort oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.